Satzung
des Waldkindergarten Waldenbuch e.V., beschlossen durch die Mitgliederversammlung
am 15.06.1998
Geändert in §4 am 25.10.98 und in §10 am 24.6.1999 jeweils
durch Mitgliederversammlung.
§ 1 Name, Sitz
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Der Verein führt den Namen Waldkindergarten Waldenbuch
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Der Verein hat seinen Sitz in Waldenbuch. Er wurde am 15.06.1998 gegründet.
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Der Verein wurde am 2.10.1998 in das Vereinsregister Böblingen unter
der Nummer VR1409 eingetragen und trägt den Namenszusatz "eingetragener
Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist:
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Der Verein ist Träger des Waldkindergartens. Er ist für die
finanziellen, organisatorischen und pädagogischen Belange zuständig,
sowie für die Planung, Durchführung und Weiterentwicklung des
Waldkindergartens verantwortlich. Er dient der Verbesserung der Alltagssituation
von Kindern und der Unterstützung der Entwicklung einer kinder-, familien-
und umweltfreundlichen Gesellschaft. Er fördert die Bildung und Erziehung
in der freien Natur, wobei die ganzheitliche Erfahrung von Natur im Vordergrund
steht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln. Sie haben keinen Anteil
am Vereinsvermögen.
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Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des Folgejahres.
§ 5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
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der Vorstand
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der erweiterte Vorstand
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der Elternbeirat
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die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand, erweiterter
Vorstand
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Der Vorstand besteht gemäß § 26 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden
und dem Schatzmeister. Der erweiterte Vorstand besteht aus
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dem Vorstand
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den von der Mitgliederversammlung gewählten (bis zu vier) Beisitzern.
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Der erweiterte Vorstand leitet den Verein. Er beschließt über
alle Angelegenheiten soweit sie laut Satzung nicht anderen Vereinsorganen
zugewiesen wurden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, sofern alle
Angehörigen des erweiterten Vorstandes in angemessener Frist zur sogenannten
Vorstandssitzung geladen wurden. Die Ladung erfolgt durch den Vorstand. Sie
muss erfolgen, falls zwei Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies verlangen.
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Die Beisitzer vertreten den Vorstand nicht im Außenverhältnis.
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Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und vom
Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt,
die Niederschrift einzusehen.
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Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden auf die Dauer von einem Jahr
von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur
satzungsmäßigen Bestellung eines neuen erweiterten Vorstandes
im Amt. Dem erweiterten Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder
angehören.
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Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes aus, so kann sich der erweiterte
Vorstand durch Zuwahl selbst ergänzen. Die Zuwahl muß von der
nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
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a) Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit;
er beschließt verbindlich, sofern mindestens 50 % der Mitglieder des
erweiterten Vorstandes anwesend sind.
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Bei Personalentscheidungen und bei Entscheidungen zum pädagogischen
Konzept ist der Elternbeirat ebenfalls stimmberechtigt.
§ 7 Schatzmeister
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Der Schatzmeister hat das Vermögen des Vereins zu verwalten.
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Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der der ordentlichen
Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
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Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher
abzuschließen und diese den Kassenprüfern zur Überprüfung
vorzulegen.
§ 8 Beisitzer
Die gewählten Beisitzer unterstützen den Vorstand in seinen Aufgaben.
§ 9 Elternbeirat
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Der Elternbeirat wird von der Elternversammlung (Elternabend) mit einfacher
Mehrheit für ein Jahr gewählt. Er besteht aus zwei Mitgliedern,
deren Amt mit der Wahl des neuen Elternbeirates endet.
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Die Elternversammlung wird von den Erziehern einberufen. Die Einladung muß
schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen,
wobei als Stichtag die Absendung der Einladung an die letzte bekannte
Familienanschrift gilt.
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Der Elternbeirat tritt als Vermittler zwischen Eltern und Vorstand und auch
als Vermittler zwischen Eltern und Erzieher auf.
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Bei Personalentscheidungen und bei Entscheidungen zum pädagogischen
Konzept muß der Elternbeirat gehört werden und ist bei der
Entscheidung stimmberechtigt.
§ 10 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung besteht aus anwesenden Mitgliedern des Vereins.
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Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß im Waldenbucher Amtsblatt
durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen.
Die Ladung muß die grobe Tagesordnung enthalten.
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Die Mitgliederversammlung muß innerhalb der ersten drei Monate eines
neuen Geschäftsjahres erfolgen.
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Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, falls
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ein Viertel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen
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es das Interesse des Vereins erfordert.
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Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet außer
in Fällen der Vereinsauflösung und Satzungsänderung
die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der
eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereinszweckes
ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
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Es wird mit Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied
der erschienenen Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
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Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen
und nach einem abgelaufenen Geschäftsjahr über die Entlastung des
Vorstandes.
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Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist
eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom
Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt,
die Niederschrift einzusehen.
§ 11 Kassenprüfer
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Jede ordentliche Mitgliederversammlung wählt für das laufende
Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die dem erweiterten Vorstand nicht
angehören dürfen.
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Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung des Schatzmeisters
und erstatten der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.
§ 12 Vereinsämter
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Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
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Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher
Tätigkeit, so können hauptamtliche Kräfte oder Hilfspersonal
bestellt werden; § 3, Absatz 2 ist zu beachten.
§ 13 Mitglieder
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Der Verein besteht aus
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ordentlichen Mitgliedern. Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft siehe §
14.
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Fördermitgliedern. Diese können natürliche oder auch juristische
Personen sein, haben jedoch keine Stimmrechte in der Mitgliederversammlung.
Über die Aufnahme der Fördermitglieder entscheidet der erweiterte
Vorstand.
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Ehrenmitgliedern.
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Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung hierzu ernannt. Die
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann an Personen erfolgen, die sich um
den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie haben kein Stimmrecht in
der Mitgliederversammlung.
§ 14 Erwerb der Mitgliedschaft
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Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
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Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich vorzulegen.
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Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.
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Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den erweiterten Vorstand.
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Es besteht kein Aufnahmeanspruch. Im Falle einer Ablehnung besteht ein
Widerspruchsrecht. Dann entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
§ 15 Beendigung der
Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist von vier
Wochen nur zum Schluss des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die
Kündigung muß dem Vorstand schriftlich zugestellt werden.
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Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag die
Mitgliederversammlung.
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Der Ausschließungsantrag ist dem Mitglied spätestens zwei Wochen
vor der entscheidenden Versammlung anzuzeigen. Das Mitglied hat dann das
Recht der schriftlichen Stellungnahme, die auf der Versammlung verlesen wird.
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Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Er ist dem Mitglied
mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
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Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben das in ihrem
Besitz befindliche Vereinseigentum sofort zurückzugeben, verlieren jegliche
Ansprüche an den Verein und haben Rückstände unverzüglich
zu begleichen. Bereits geleistete Zuwendungen werden auch nicht
anteilmäßig erstattet.
§ 16 Rechte der Mitglieder
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Sämtliche Mitglieder haben das Recht, die Einrichtung und Veranstaltungen
des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen
gefassten Beschlüsse zu benutzen bzw. zu besuchen.
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Jedes Mitglied hat das aktive und das passive Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung, ausgenommen die minderjährigen Mitglieder.
§ 17 Pflichten der Mitglieder,
Beiträge
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Sämtliche Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung sowie die
Beschlüsse der Satzung zu befolgen. Sie sind verpflichtet, die Bestrebungen
und Interessen des Vereines nach besten Kräften zu unterstützen.
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Alle Mitglieder haben Beiträge zu bezahlen. Die Ehrenmitglieder sind
von den Beitragsleistungen befreit. Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit
des Betrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Bei Mitgliedschaft von
Ehepaaren oder eheähnlichen Gemeinschaften ist ein Ehe- oder Lebenspartner
von der Beitragsleistung befreit. Minderjährige, Schüler,
Auszubildende, Studenten, Arbeitslose, Wehrdienst- und Zivildienstleistende
haben das Recht auf ermäßigten Mitgliedsbeitrag.
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Alle Mitglieder, deren Kinder den Kindergarten besuchen, haben zusätzlich
die Kinderbetreuungskosten zu bezahlen. Über die Höhe dieser
Kinderbetreuungskosten entscheidet der erweiterte Vorstand.
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Mitglieder, die trotz zweifacher, schriftlicher Mahnung ihren Beitrag nicht
entrichten, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss
entscheidet der erweiterte Vorstand.
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Der erweiterte Vorstand kann in finanzielle Not geratenen Mitgliedern die
Zahlung von Beträgen stunden oder erlassen.
§ 18 Auflösung des
Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht
fasst. Die Ladung erfolgt entsprechend § 10, Absatz 2, jedoch durch
eingeschriebenen Brief.
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Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
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Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
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Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke, fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Waldenbuch,
die es ausschließlich für Einrichtungen mit gleicher Zielsetzung
zu verwenden hat.
Waldenbuch, den 15.6.98
Aktualisiert am 24.6.99